ELSTER, Anlage N, Werbungskosten – alle Schritte, Dokumente, Fristen und Behörden auf einen Blick.
Finanzielle Themen erfordern in Deutschland genaue Kenntnis von Fristen und Formularen. Für Steuererklärung (ELSTER) – ELSTER, Anlage N, Werbungskosten – führt diese Seite mit 6 Checklisten mit insgesamt 28 Schritten Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess. Alle benötigten Unterlagen, zuständigen Behörden und wichtigen Fristen finden Sie direkt im jeweiligen Schritt.
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📋 Steuererklärung erstellen und einreichen
Steuerpflicht prüfen, Abgabefristen klären und freiwillige Abgabe bewerten
Prüfen Sie, ob Sie zur
Steuererklärung verpflichtet sind oder ob sich eine freiwillige Abgabe lohnt. Pflicht besteht bei selbstständiger Tätigkeit, Lohnersatzleistungen über 410 EUR, Steuerklasse V/VI oder Aufforderung durch das Finanzamt.
Abgabefristen für das Steuerjahr 2025:
- Ohne Steuerberater (Pflichtveranlagung):
31.07.2026
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein:
01.03.2027
Freiwillige Steuererklärung – lohnt sich fast immer!
Auch ohne Pflicht lohnt sich die Abgabe bei Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen – die durchschnittliche Erstattung liegt bei ca. 1.095 EUR. Besonders wichtig: Freiwillige Steuererklärungen können bis zu
4 Jahre rückwirkend eingereicht werden (§169 AO). Beispiel: Das Steuerjahr 2022 ist noch bis zum
31.12.2026 einreichbar. Wer bisher keine Steuererklärung gemacht hat, kann also mehrere Jahre auf einmal nachholen und erhebliche Erstattungen erhalten!
Benötigte Unterlagen
Wo finden: Auf jedem Steuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung, Lohn/Gehaltsabrechnung oder im Einkommensteuerbescheid.
Neu anfordern: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online oder per Brief mit Personalausweis-Kopie.
Kosten: Kostenlos.
Dauer: Brief vom BZSt 2-3 Wochen.
Format: 11 Ziffern (z.B. 12 345 678 901).
Wichtig: Unterscheidet sich von der Steuernummer des Finanzamts!
Praxistipp: Notieren Sie Ihre Steuer-ID an sicherer Stelle - Sie brauchen sie für Arbeitgeber, Banken, Kindergeld, jede Steuererklärung!
Wo bekommen: Von Ihrem Arbeitgeber bis Ende Februar elektronisch über ELSTER bereitgestellt.
Gültig: Für das jeweilige Steuerjahr.
Praxistipp: Prüfen Sie die Bescheinigung auf Vollständigkeit - fehlerhafte Angaben korrigiert Ihr Arbeitgeber.
Wo finden: Auf alten Steuerbescheiden oder beim Finanzamt erfragen.
Wo bekommen: Wird automatisch vom Finanzamt bei erster Steuererklärung vergeben.
Wichtig: Nicht verwechseln mit Steuer-Identifikationsnummer - die Steuernummer ist ein anderes Format und wird vom Finanzamt für Ihre Steuererklärungen verwendet.
Praxistipp: Die Steuernummer steht oben auf jedem Steuerbescheid - notieren Sie sie für zukünftige Steuererklärungen!
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Automatisch per Post im Januar/Februar oder elektronisch über ELSTER.
Inhalt: Rentenhöhe, steuerpflichtiger Anteil.
Praxistipp: Wird meist automatisch ans Finanzamt übermittelt.
Wo bekommen: Von Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Elterngeldstelle.
Wichtig: Lohnersatzleistungen über 410 EUR = Steuererklärungspflicht!
Praxistipp: Meist elektronisch über ELSTER verfügbar.
Unterlagen und Belege sammeln
Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung),
Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden, Riester),
außergewöhnliche Belastungen (Arztkosten, Pflegekosten),
haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerker, Putzhilfe). Belege müssen seit 2017 nicht mehr eingereicht, aber 1 Jahr aufbewahrt werden.
Benötigte Unterlagen
Wofür: Pflichtangabe in Anlage N.
Praxistipp: Daten werden elektronisch übermittelt und in vorausgefüllter Steuererklärung (VaSt) angezeigt.
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Quittungen, Rechnungen, Fahrtenbuch.
Absetzbar: Fahrt zur Arbeit 0,30 EUR/km (einfache Strecke), Homeoffice 6 EUR/Tag (max. 1.260 EUR/Jahr), Arbeitsmittel (Computer, Büromöbel).
Praxistipp: Auch ohne Belege gilt Pauschale von 1.230 EUR - nur bei höheren Kosten Belege sammeln.
Wo bekommen: Von Ihren Versicherungen jährlich per Post oder elektronisch.
Absetzbar: Kranken-/Pflegeversicherung voll absetzbar, private Rentenversicherung (Rürup/Riester) teilweise.
Praxistipp: Meist in vorausgefüllter Steuererklärung bereits enthalten.
Wo bekommen: Von Spendenorganisation per Post oder E-Mail nach Spende.
Absetzbar: Voll als Sonderausgaben absetzbar - können mehrere hundert Euro Steuererstattung bringen!
Wichtig: Bis 300 EUR reicht Kontoauszug als Nachweis, darüber offizielle Spendenbescheinigung erforderlich.
Praxistipp: Sammeln Sie alle Spendenbescheinigungen über das Jahr - bei 1.000 EUR Spenden können Sie ca. 300-400 EUR Steuern sparen!
Wo bekommen: Von Ärzten, Apotheken, Therapeuten.
Absetzbar: Nur über zumutbarer Eigenbelastung (1-7% des Einkommens).
Praxistipp: Lohnt sich meist nur bei sehr hohen Kosten (mehrere Tausend EUR).
Wo bekommen: Von Handwerkern und Dienstleistern.
Absetzbar: 20% der Lohnkosten (max. 1.200 EUR/Jahr für Handwerker, 4.000 EUR für Dienstleistungen).
Wichtig: Nur Arbeitskosten, keine Materialkosten! Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung).
Praxistipp: Sehr lohnend - fast jeder kann hier Steuern sparen!
Wo bekommen: Von Betreuungseinrichtung.
Absetzbar (ab Steuerjahr 2025): 80% der Kosten, max. 4.800 EUR pro Kind (bei anrechenbaren Kosten bis 6.000 EUR).
Wichtig: Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung).
Praxistipp: Sehr hohe Steuerersparnis möglich – die Anhebung von zuvor 2/3 (max. 4.000 EUR) auf 80% (max. 4.800 EUR) bringt bis zu 800 EUR mehr Abzug pro Kind!
Steuererklärung ausfüllen (ELSTER, Software oder Steuerberater)
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung per
ELSTER (kostenlos, www.elster.de),
Steuersoftware (15-40 EUR, z.B. WISO Steuer, benutzerfreundlich) oder
Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein (100-500 EUR, professionelle Hilfe). Füllen Sie Mantelbogen und relevante Anlagen aus (N für Arbeitnehmer, R für Rentner, S für Selbstständige).
Tipp: Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) über ELSTER nutzen!
ELSTER bietet über "Mein ELSTER" die
vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt): Daten von Ihrem Arbeitgeber (Lohnsteuerbescheinigung), der Deutschen Rentenversicherung, Krankenkassen und Banken (Kapitalerträge, Versicherungsbeiträge) werden automatisch in die Formulare übertragen. Das reduziert den Aufwand erheblich und minimiert Tippfehler. Daten einfach prüfen, ergänzen und absenden.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Digital über ELSTER (www.elster.de) oder als Software (WISO Steuer, SteuerSparErklärung, Taxfix).
Umfang: Mantelbogen + Anlage N (Arbeitnehmer), Anlage R (Rentner), Anlage S (Freiberufler), Anlage Kind (Kinder), Anlage Vorsorgeaufwand (Versicherungen).
Kosten: ELSTER kostenlos, Software 15-40 EUR/Jahr, Steuerberater 100-500 EUR.
Praxistipp: Nutzen Sie ELSTER oder eine Steuersoftware - deutlich einfacher als Papierformulare! Steuersoftware führt Sie Schritt für Schritt durch und berechnet automatisch Ihre Erstattung.
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Kostenlose Registrierung auf www.elster.de, Zertifikat per Post nach 1 Woche.
Wofür: Elektronische Authentifizierung beim Finanzamt.
Praxistipp: Registrieren Sie sich frühzeitig - die Wartezeit auf das Zertifikat beträgt ca. 5-10 Tage.
Wo bekommen: Online-Kauf oder im Handel.
Kosten: 15-40 EUR/Jahr.
Vorteile: Benutzerfreundlicher als ELSTER, Steuerberechnung, Tipps zur Steuerersparnis.
Praxistipp: Für Laien empfehlenswert - deutlich einfacher als ELSTER.
Abgabefristen kennen (Steuerjahr 2025)
Die
Abgabefristen für die Steuererklärung sind gesetzlich geregelt (§149 AO). Für das Steuerjahr 2025 gelten folgende Fristen:
Pflichtveranlagung ohne Steuerberater: 31. Juli 2026
Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 01. März 2027 (28.02.2027 ist Sonntag, daher Montag)
Freiwillige Steuererklärung:
Bei freiwilliger Abgabe (ohne Pflichtveranlagung) gilt eine Rückwirkungsfrist von bis zu
4 Jahren – also bis zum 31. Dezember des 4. Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 gilt: freiwillige Steuererklärung noch bis
31.12.2029 einreichbar.
Wichtig: Bei freiwilliger Steuererklärung kann das Finanzamt ausschließlich erstatten – es kann
keine Nachzahlung fordern. Das Finanzamt prüft nur zugunsten des Steuerpflichtigen.
Praxistipp: Auch wenn Sie keine Pflicht haben, lohnt sich die freiwillige Abgabe fast immer. Prüfen Sie, ob Sie noch Steuererklärungen für Vorjahre nachholen können – die durchschnittliche Erstattung liegt bei über 1.000 EUR pro Jahr!
Benötigte Unterlagen
Wo finden: Von Ihrem Arbeitgeber elektronisch über ELSTER bereitgestellt (Arbeitnehmer erhalten Ausdruck).
Gültig: Für das jeweilige Steuerjahr.
Wofür: Pflichtbeleg für rückwirkende Steuererklärungen.
Praxistipp: Für Vorjahres-Erklärungen alte Lohnsteuerbescheinigungen aufbewahren – bei Verlust beim Arbeitgeber nachfragen oder in ELSTER unter 'Vorausgefüllte Steuererklärung' abrufen.
Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) in ELSTER nutzen
Die
vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) in ELSTER ruft automatisch alle dem Finanzamt bereits gemeldeten Daten ab und trägt sie in die Formulare ein. Das spart viel Zeit und reduziert Tippfehler erheblich.
Was VaSt automatisch abruft und vorausfüllt: - Lohndaten und Lohnsteuerbescheinigungen (vom Arbeitgeber) - Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung) - Riester- und Rürup-Beiträge (von Versicherungen gemeldet) - Rentenmitteilungen der Deutschen Rentenversicherung - Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld)
Was VaSt NICHT vorausfüllt (müssen Sie selbst eingeben): - Werbungskosten (Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel) - Sonderausgaben (Spenden, Schulgeld) - Außergewöhnliche Belastungen (Arztkosten, Pflegekosten)
Aktivierung: Registrierung bei mein.elster.de → Einwilligung in den Datenabruf erteilen → Daten sind ab ca. März/April des Folgejahres verfügbar.
Wichtig: Seit Ende 2023 ist kein separater Abrufcode mehr nötig.
Praxistipp: Nutzen Sie VaSt immer! Es dauert nur wenige Minuten für die Registrierung und erspart Ihnen die manuelle Eingabe der wichtigsten Daten. Prüfen Sie die vorausgefüllten Werte trotzdem auf Richtigkeit, bevor Sie die Erklärung absenden.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Kostenlose Registrierung auf www.elster.de. Aktivierungsbrief kommt per Post (ca. 5-10 Tage).
Wofür: Zugang zu VaSt, elektronische Abgabe der Steuererklärung, Abruf von Steuerbescheiden.
Wichtig: Einwilligung in den Datenabruf muss nach Registrierung aktiv erteilt werden.
Praxistipp: Registrieren Sie sich frühzeitig – der Aktivierungsbrief per Post braucht ca. 1 Woche. Daten für VaSt stehen ab März/April des Folgejahres bereit.
Günstigerprüfung für Kapitalerträge beantragen (§32d Abs. 6 EStG)
Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) unterliegen normalerweise pauschal
25% Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag). Falls Ihr persönlicher Einkommensteuersatz darunter liegt, können Sie in der
Anlage KAP die
Günstigerprüfung beantragen – das Finanzamt wendet dann Ihren niedrigeren persönlichen Steuersatz an und erstattet die Differenz.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
- Alleinstehende mit zu versteuerndem Einkommen
unter ca. 15.500 EUR/Jahr
- Paare (Zusammenveranlagung) mit zu versteuerndem Einkommen
unter ca. 31.000 EUR/Jahr
- Rentner mit geringer Gesamtrente
- Teilzeitkräfte mit niedrigem Jahreseinkommen
Kein Nachteil möglich: Das Finanzamt wendet die Günstigerprüfung nur an, wenn sie für Sie günstiger ist. Eine Nachzahlung kann nicht entstehen. Im schlimmsten Fall bleibt alles beim 25%-Satz.
Wo beantragen: Anlage KAP, Zeile 4 (Kennzahl 801 in ELSTER – Checkbox "Günstigerprüfung beantragen" aktivieren).
Praxistipp: Beantragen Sie die Günstigerprüfung immer, wenn Sie Kapitalerträge haben und Ihr Einkommen nicht deutlich über den genannten Grenzen liegt – es kostet nichts und kann mehrere hundert Euro Erstattung bringen. Besonders relevant für Rentner und Geringverdiener.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Teil der Steuererklärung in ELSTER oder Steuersoftware.
Ausfüllen: Kapitalerträge eintragen, Zeile 4 (Kz. 801) ankreuzen – fertig.
Wofür: Finanzamt prüft, ob persönlicher Steuersatz unter 25% liegt; falls ja, erstattet es zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.
Praxistipp: Günstigerprüfung immer beantragen, wenn Sie Kapitalerträge haben und Ihr zu versteuerndes Einkommen unter ca. 15.500 EUR (allein) bzw. 31.000 EUR (Paar) liegt – kein Risiko einer Nachzahlung!
Wo bekommen: Von jeder Bank automatisch im Januar/Februar per Post oder im Online-Banking.
Inhalt: Erhaltene Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, gezahlte Abgeltungsteuer.
Praxistipp: Bescheinigungen aller Banken (auch Tagesgeld, Depot) sammeln – VaSt in ELSTER ruft viele davon bereits automatisch ab.
Homeoffice-Pauschale korrekt beantragen (ab 2026 verstärkte Prüfung)
Die
Homeoffice-Pauschale können Sie geltend machen, wenn Sie tatsächlich von zu Hause aus gearbeitet haben. Die Pauschale beträgt
6 EUR pro Tag, maximal
1.260 EUR/Jahr (entspricht 210 Tagen) – seit 2023 deutlich erhöht (vorher 5 EUR/Tag, max. 600 EUR). Einzutragen in Anlage N (Werbungskosten).
Ab 2026: Finanzämter prüfen verstärkt Die Finanzbehörden kontrollieren zunehmend, ob die geltend gemachten Homeoffice-Tage tatsächlich stattgefunden haben. Empfohlen wird: - Kalendereinträge oder digitale Zeiterfassung aufbewahren - Arbeitgeberbescheinigung über die Homeoffice-Vereinbarung einholen - Bei stark schwankenden Wochentagen oder Branchenvorgaben: nachvollziehbare Aufstellung erstellen
Wichtiger Unterschied: Für die Homeoffice-Pauschale ist kein eigenes, abschließbares Arbeitszimmer erforderlich. Das unterscheidet sie vom Arbeitszimmer-Abzug (§4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), der einen abgetrennten Raum erfordert.
Kombination mit Pendlerpauschale: An einem Homeoffice-Tag kann keine Entfernungspauschale (Pendelkosten) geltend gemacht werden – es gilt Entweder-oder pro Arbeitstag.
Praxistipp: Führen Sie eine einfache Tabelle (Excel oder Notizbuch), in der Sie täglich notieren, ob Sie ins Büro gefahren oder im Homeoffice geblieben sind – so haben Sie im Falle einer Nachfrage des Finanzamts sofort eine lückenlose Dokumentation. Bei 100 Homeoffice-Tagen sparen Sie bereits 600 EUR Werbungskosten zusätzlich zur Arbeitnehmer-Pauschale.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Bei der Personalabteilung oder dem Vorgesetzten anfordern.
Inhalt: Bestätigung, dass Homeoffice dienstlich vereinbart war, ggf. Anzahl der vereinbarten Homeoffice-Tage.
Kosten: Kostenlos.
Praxistipp: Nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich als Nachweis gegenüber dem Finanzamt – besonders ab 2026 bei verstärkter Prüfung empfehlenswert.
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Selbst führen (Outlook-Kalender, Google Calendar, Notizbuch).
Inhalt: Datum, ob im Büro oder im Homeoffice gearbeitet.
Praxistipp: Exportieren Sie Ihren Kalender am Jahresende als PDF und bewahren Sie ihn 1 Jahr auf – bei Rückfragen des Finanzamts können Sie sofort reagieren.
Steuerbescheid prüfen und bei Fehlern Einspruch einlegen
Steuerbescheid nach 4-12 Wochen genau: Wurden alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen anerkannt? Bei Fehlern legen Sie innerhalb von 1 Monat schriftlich Einspruch ein (§355 Abs. 1 AO) (formlos per Post, Fax oder ELSTER). Durchschnittliche Steuererstattung liegt bei ca. 1.095 EUR.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Per Post vom Finanzamt 4-12 Wochen nach Abgabe.
Inhalt: Berechnung Einkommensteuer, anerkannte/nicht anerkannte Ausgaben, Erstattungsbetrag oder Nachzahlung.
Praxistipp: Prüfen Sie den Bescheid mit einem Online-Rechner oder Lohnsteuerhilfeverein - viele Fehler bleiben unentdeckt!
Optionale Unterlagen
Inhalt: 'Hiermit lege ich Einspruch gegen den Steuerbescheid vom [Datum] ein.' Begründung kann nachgereicht werden.
Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§355 Abs. 1 AO).
Einreichen: Per Post, Fax oder ELSTER.
Kosten: Kostenlos (bei Erfolg).
Praxistipp: Formloser Einspruch genügt - Begründung später nachreichen gibt Zeit für Recherche.
📋 Steuerklasse wechseln
Steuerklassen verstehen und optimale Kombination wählen
Steuerklasse bestimmt die monatliche Lohnsteuer-Vorauszahlung. Ehepaare wählen zwischen
III/V (ein Partner verdient deutlich mehr),
IV/IV (ähnliche Einkommen) oder
IV/IV mit Faktor (genaueste Berechnung). Alleinerziehende erhalten
Steuerklasse II mit Entlastungsbetrag. Die Steuerklasse ist nur Vorauszahlung - bei der Steuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld berechnet.
Faktorverfahren für Ehepaare beantragen (Steuerklasse IV/IV mit Faktor)
Das
Faktorverfahren ist eine Alternative zur klassischen Steuerklassen-Kombination III/V und wirkt wie eine gerechtere Lohnsteuervorauszahlung für Ehepaare. Es ist besonders sinnvoll, wenn beide Partner ein ähnliches Einkommen haben.
So funktioniert das Faktorverfahren:
- Beide Partner behalten
Steuerklasse IV, aber es wird ein individuell berechneter
Faktor (zwischen 0,000 und 0,999) auf die Lohnsteuer angewendet
- Der Faktor berücksichtigt das Verhältnis beider Einkommen und sorgt dafür, dass der monatliche Steuereinbehalt der tatsächlichen Steuerlast näher kommt
- Ergebnis:
Weniger Nachzahlungen am Jahresende, weil keine starke Über- oder Unterzahlung entsteht
Seit 2024 vollständig digital über ELSTER beantragbar:
Seit 2024 ist kein Behördengang mehr nötig. Der Antrag wird direkt in
Mein ELSTER gestellt (unter 'Anträge/Formulare' → 'Lohnsteuerabzugsmerkmale' → 'Steuerklassenwechsel bei Ehegatten'). Der Faktor wird elektronisch im ELStAM-System eingetragen und gilt für alle Arbeitgeber automatisch.
Kein jährlicher Verlängerungsantrag nötig: Das Faktorverfahren gilt automatisch fort bis zum Widerruf.
Wann III/V besser ist: Wenn ein Partner deutlich mehr verdient (Verhältnis grob 60:40 oder schiefer), kann III/V zu einem höheren Nettoauszahlungsbetrag im laufenden Jahr führen – dafür ist die Steuererklärung Pflicht.
Praxistipp: Nutzen Sie den ELSTER-Online-Rechner oder einen Steuerklassen-Vergleichs-Rechner, um vorab zu simulieren, welche Kombination für Ihr Haushaltsnetto günstiger ist. Bei ähnlichen Einkommen ist das Faktorverfahren fast immer die bessere Wahl – es spart die Überraschung einer Steuernachzahlung.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Kostenlose Registrierung auf www.elster.de. Aktivierungsbrief kommt per Post (ca. 5-10 Tage).
Wofür: Antrag auf Faktorverfahren direkt online stellen, ohne Behördengang.
Praxistipp: Registrieren Sie sich rechtzeitig – der Aktivierungsbrief per Post braucht ca. 1 Woche. Danach läuft alles digital.
Wo finden: Auf Lohnsteuerbescheinigung, Einkommensteuerbescheid oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern.
Wofür: Für den ELSTER-Antrag auf Steuerklassenwechsel / Faktorverfahren werden beide Steuer-IDs benötigt.
Praxistipp: Beide Steuer-IDs vorher heraussuchen – ohne sie lässt sich der ELSTER-Antrag nicht abschließen.
Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen
Steuerklassenwechsel online über
ELSTER (schnellste Methode) oder per Formular beim Finanzamt. Nach Heirat, Geburt oder Trennung ist ein Wechsel jederzeit möglich, sonst einmal pro Jahr. Der Wechsel wird innerhalb 1-2 Wochen beim Arbeitgeber wirksam (elektronisch via ELStAM). Die neue Steuerklasse gilt ab dem Folgemonat.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Haben Sie bereits.
Wofür: Identitätsnachweis beim Finanzamt.
Praxistipp: Kopie mitbringen für die Unterlagen.
Wo bekommen: Wurde Ihnen einmalig vom Bundeszentralamt für Steuern zugeschickt oder steht auf Lohnsteuerbescheinigung/Steuerbescheid.
Wofür: Identifikation im Steuersystem.
Praxistipp: Bei Paaren beide Steuer-IDs bereithalten.
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Vom Standesamt bei Heirat ausgestellt.
Kosten: Bei Heirat kostenlos, Nachbestellung ca. 12 EUR.
Wofür: Nachweis der Eheschließung für Steuerklassenwechsel zu III/V oder IV/IV.
Praxistipp: Beantragen Sie direkt nach Heirat mehrere Ausfertigungen - brauchen Sie für viele Behörden.
Wo bekommen: Vom Geburtsstandesamt nach Geburt ausgestellt.
Kosten: Erste Ausfertigungen kostenlos.
Wofür: Nachweis für Wechsel zu Steuerklasse II (Alleinerziehende) oder Kindergeld-Eintragung.
Praxistipp: Lassen Sie direkt mehrere Ausfertigungen ausstellen - für Elterngeld, Kindergeld etc.
Wo bekommen: Vom Familiengericht nach Scheidung.
Wofür: Nachweis für Rückkehr zu Steuerklasse I (oder II bei Kindern).
Wichtig: Spätestens ab dem Jahr nach Trennung ist Wechsel zu I/II Pflicht!
Praxistipp: Bei Trennung ohne Scheidung reicht eine eidesstattliche Erklärung über die Trennung.
📋 Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einrichten
Sparer-Pauschbetrag verstehen und Freistellungsauftrag nutzen
Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) wird automatisch 26,375%
Abgeltungsteuer abgezogen. Mit einem
Freistellungsauftrag bleiben Erträge bis 1.000 EUR (Einzelpersonen) bzw. 2.000 EUR (Ehepaare) steuerfrei. Den Freistellungsauftrag stellen Sie bei jeder Bank separat. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf die Pauschbeträge nicht überschreiten.
Freistellungsauftrag bei Bank einrichten oder ändern
Freistellungsauftrag im
Online-Banking ein (unter 'Freistellungsauftrag' oder 'Steuern'), per Formular bei Ihrer Bank oder persönlich in der Filiale. Der Auftrag gilt unbefristet und ist sofort wirksam. Sie können ihn jederzeit ändern oder löschen. Kontrollieren Sie jährlich die optimale Verteilung zwischen Ihren Banken anhand der Jahressteuerbescheinigung.
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Von Ihrer Bank bei Kontoeröffnung.
Wofür: Einrichtung Freistellungsauftrag im Online-Banking (schnellste Methode, sofort wirksam).
Praxistipp: Richten Sie Freistellungsaufträge bei allen Banken ein - auch bei kleinen Beträgen.
Wo bekommen: Von Ihrer Bank automatisch im Januar/Februar per Post oder Online-Banking.
Inhalt: Erhaltene Zinsen, Dividenden, gezahlte Abgeltungsteuer, genutzter Freistellungsbetrag.
Wofür: Kontrolle, ob Freistellungsauftrag optimal verteilt ist.
Praxistipp: Vergleichen Sie bei mehreren Banken die Erträge - richten Sie Freistellungsbetrag dort ein, wo die höchsten Zinsen anfallen.
📋 Steuererklärung für Kapitalerträge und Vermietung
Kapitalerträge über Freistellungsauftrag hinaus erklären (Anlage KAP)
25% Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag von der Bank einbehalten. Der
Sparer-Pauschbetrag beträgt
1.000 EUR/Jahr (Alleinstehende) bzw.
2.000 EUR (Zusammenveranlagte). Darüber hinausgehende Erträge, für die kein Freistellungsauftrag gestellt wurde, sind bereits durch die Banken abgeführt. Eine
Anlage KAP in der Steuererklärung ist dennoch notwendig bei:
ausländischen Kapitalerträgen (keine automatische deutsche Quellensteuer),
Antrag auf Günstigerprüfung (wenn persönlicher Steuersatz unter 25%) sowie wenn Freistellungsaufträge fehlten oder zu niedrig waren.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Von Ihrer/Ihren Banken automatisch im Januar/Februar per Post oder im Online-Banking.
Inhalt: Erzielte Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, einbehaltene Abgeltungsteuer, genutzter Freistellungsbetrag.
Wichtig: Bescheinigungen ALLER Banken sammeln (Girokonto, Tagesgeld, Depot etc.).
Praxistipp: Prüfen Sie, ob die Freistellungsaufträge optimal verteilt waren – nicht genutzte Beträge gehen verloren!
Wo bekommen: Im Online-Banking unter 'Freistellungsauftrag' oder bei der Bank erfragen.
Praxistipp: Kontrollieren Sie, ob die Summe aller Freistellungsaufträge den Pauschbetrag (1.000/2.000 EUR) nicht überschreitet – andernfalls Gefahr der Nachversteuerung.
Vermietungseinkünfte erklären (Anlage V)
Anlage V der Steuererklärung erklärt werden. Von den Mieteinnahmen können folgende Kosten abgezogen werden: Schuldzinsen für Immobilienkredit,
Abschreibung (AfA): 2% p.a. bei Wohngebäuden, deren Baubeginn nach dem 31.12.1924 lag (ältere Gebäude: 2,5%), Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich mit anderen Einkünften (z.B. Gehalt) verrechnet werden.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Kontoauszüge mit Mieteingängen oder Mietquittungen.
Inhalt: Monatliche Kaltmiete, ggf. Nebenkostenvorauszahlungen (Abrechnung separat).
Praxistipp: Führen Sie eine jährliche Übersicht über alle Mieteingänge – erleichtert das Ausfüllen der Anlage V erheblich.
Was sammeln: Schuldzinsbescheinigung der Bank, Rechnungen für Reparaturen/Handwerker, Grundsteuerbescheid, Versicherungspolicen/-beiträge, Hausverwaltungsrechnungen.
Praxistipp: Legen Sie über das Jahr einen Ordner 'Vermietung [Jahr]' an und sammeln Sie alle Belege laufend.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (notarieller Kaufvertrag).
Wofür: Berechnung der jährlichen Abschreibung (AfA). Abschreibungsbasis: Gebäudeanteil der Anschaffungskosten (Grundstücksanteil ist nicht abschreibbar).
Praxistipp: AfA-Berechnung bei der ersten Vermietungs-Steuererklärung sorgfältig vornehmen – der festgelegte Wert gilt für die gesamte Nutzungsdauer. Steuerberater hinzuziehen lohnt sich.
Günstigerprüfung für Kapitalerträge beantragen
§32d Abs. 6 EStG können Sie in der Anlage KAP die
Günstigerprüfung beantragen: Das Finanzamt prüft dann, ob Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt. Falls ja, werden die Kapitalerträge zum niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert und zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer wird erstattet. Der Antrag ist besonders relevant für
Rentner und
Geringverdiener, deren persönlicher Steuersatz häufig unter 25% liegt. Das Finanzamt wendet automatisch den günstigeren Steuersatz an – eine Nachzahlung kann nicht entstehen.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Teil der Steuererklärung in ELSTER oder Steuersoftware.
Inhalt: Eintragen der Kapitalerträge und Ankreuzen der Günstigerprüfung (§32d Abs. 6 EStG).
Praxistipp: Günstigerprüfung immer beantragen, wenn Sie unsicher sind ob sich der Abgeltungsteuersatz lohnt – das Finanzamt wendet automatisch die günstigere Variante an, Nachzahlung ist ausgeschlossen.
Wofür: Nachweis der einbehaltenen Abgeltungsteuer, die bei Günstigerprüfung teilweise erstattet wird.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge prüfen und ggf. Sperrvermerke beachten
Kirchenmitglieder zahlen auf Abgeltungsteuer zusätzlich
Kirchensteuer (8% in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9% der Abgeltungsteuer). Banken fragen beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich ab, ob Kirchensteuer einzubehalten ist – das geschieht automatisch ohne Ihr Zutun. Falls Sie
keinen automatischen Einbehalt wünschen, können Sie beim BZSt einen
Sperrvermerk setzen (online unter elster.de oder schriftlich). Dann müssen Sie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge selbst über die
Anlage KAP erklären und nachzahlen – also kein Steuervorteil, nur andere Zahlungsweise. Die automatische Abfrage durch Banken erfolgt einmal jährlich im Zeitraum September (für das Folgejahr). Ein gesetzter Sperrvermerk verhindert, dass Ihre Religionszugehörigkeit an Banken übermittelt wird, bedeutet aber
nicht die Befreiung von der Kirchensteuer.
Praxistipp: Setzen Sie den Sperrvermerk nur, wenn Sie datenschutzrechtliche Bedenken haben – die Kirchensteuer fällt so oder so an. Ohne Sperrvermerk kümmert sich die Bank automatisch um den Einbehalt, und Sie müssen nichts weiter tun.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Von Ihrer Bank im Januar/Februar des Folgejahres per Post oder im Online-Banking.
Inhalt: Einbehaltene Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (nur bei Kirchenmitgliedern).
Praxistipp: Prüfen Sie die Bescheinigung auf korrekte Berechnung der Kirchensteuer (8% Bayern/BW, 9% übrige Bundesländer) – Fehler kommen vor und können in der Steuererklärung korrigiert werden.
Optionale Unterlagen
Wo beantragen: Online über ELSTER (mein.elster.de → 'Sperrvermerk Kirchensteuer') oder schriftlich beim BZSt (Bonn).
Kosten: Kostenlos.
Frist: Bis 30. Juni eines Jahres, damit der Sperrvermerk ab dem Folgejahr gilt.
Wichtig: Der Sperrvermerk befreit NICHT von Kirchensteuer – Sie müssen diese dann selbst über Anlage KAP erklären und nachzahlen.
Praxistipp: In den meisten Fällen ist der automatische Einbehalt einfacher – der Sperrvermerk lohnt sich nur bei datenschutzrechtlichen Bedenken.
Verlustverrechnungstöpfe bei Banken prüfen und ggf. Verlustbescheinigung anfordern
Banken führen automatisch
Verlustverrechnungstöpfe für eingebüßte Kapitalerträge (z.B. aus Kursverlusten, eingelösten Zertifikaten). Verluste innerhalb eines Depots verrechnen Banken automatisch mit Gewinnen. Verluste aus
verschiedenen Banken können nur über die Steuererklärung (Anlage KAP) verrechnet werden – dafür müssen Sie bis zum
15. Dezember eine
Verlustbescheinigung bei der verlustführenden Bank anfordern. Ohne diese Bescheinigung verfallen Verluste nur bankintern und können nicht banküberschreitend verrechnet werden. Zwei getrennte Verlusttöpfe:
allgemeiner Verlustverrechnungstopf (für Aktiengewinne und sonstige Kapitalerträge) und
Aktien-Verlustverrechnungstopf (nur gegen Aktiengewinne).
Praxistipp: Prüfen Sie bis Anfang Dezember, ob Sie bei einzelnen Banken Verluste angehäuft haben, die Sie über die Steuererklärung mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen möchten. Stellen Sie den Antrag auf Verlustbescheinigung rechtzeitig – die Frist 15. Dezember ist unbedingt einzuhalten.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Schriftlich oder im Online-Banking bei Ihrer Bank bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres beantragen.
Kosten: Kostenlos.
Frist: 15. Dezember – danach kein Antrag mehr möglich, Verluste werden auf das Folgejahr vorgetragen, können aber NICHT mit anderen Banken verrechnet werden.
Wofür: In Anlage KAP eintragen, damit Finanzamt banküberschreitende Verlustverrechnung vornehmen kann.
Praxistipp: Anfordern lohnt sich, wenn Sie bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Bank Gewinne hatten – so erhalten Sie zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück.
📋 Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kindergeld bei der Familienkasse beantragen
01.01.2026 einheitlich 259 EUR/Monat pro Kind (unabhängig von der Geburtsreihenfolge). Anspruch besteht: bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, bis zum
25. Lebensjahr wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studium befindet, sowie
ohne Altersgrenze bei Kindern mit Behinderung (Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten). Der Antrag wird bei der
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Eine rückwirkende Zahlung ist für bis zu
6 Monate möglich.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit (persönlich, per Post oder online über www.familienkasse.de).
Praxistipp: Antrag möglichst zeitnah nach Geburt stellen – Kindergeld wird frühestens ab Antragsmonat gezahlt, rückwirkend maximal 6 Monate.
Wo bekommen: Vom Standesamt des Geburtsortes (bei Geburt kostenlos ausgestellt).
Praxistipp: Direkt mehrere Ausfertigungen ausstellen lassen – wird auch für Elterngeld, Krankenversicherung und andere Stellen benötigt.
Was einreichen: Immatrikulationsbescheinigung (Studium), Ausbildungsvertrag (Berufsausbildung), Schulbescheinigung (Schule).
Wichtig: Der Nachweis muss regelmäßig erneuert werden (meist jährlich oder semesterweise).
Praxistipp: Familienkasse sendet meist automatisch Aufforderungen zur Vorlage neuer Nachweise.
Kinderfreibetrag vs. Kindergeld – Günstigerprüfung verstehen
automatisch nach
§31 EStG, was günstiger ist: das erhaltene Kindergeld oder der
Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag 2026 beträgt
8.952 EUR pro Kind (je zur Hälfte auf jeden Elternteil, also 4.476 EUR je Elternteil), zusätzlich gibt es den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Der Kinderfreibetrag lohnt sich erst bei höheren Einkommen (grob ab ca. 60.000–70.000 EUR Jahreseinkommen), da bei niedrigerem Einkommen das Kindergeld günstiger ist. Das bereits erhaltene Kindergeld wird auf die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag angerechnet. Es ist
keine gesonderte Antragstellung nötig – das Kind muss lediglich in der Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Teil der Steuererklärung in ELSTER oder Steuersoftware.
Inhalt: Angaben zum Kind (Name, Geburtsdatum, Steuernummer des Kindes falls vorhanden), Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten.
Praxistipp: Für jedes Kind eine separate Anlage Kind ausfüllen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist – Sie müssen nichts weiter beantragen.
Wo bekommen: Von der Familienkasse per Post nach Bewilligung.
Wofür: Nachweis des erhaltenen Kindergelds gegenüber dem Finanzamt (das Kindergeld wird auf die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag angerechnet).
Praxistipp: Bescheide aufbewahren – das Finanzamt fragt die Daten ggf. bei der Familienkasse elektronisch ab, aber als Nachweis kann er nützlich sein.
Kindergeld für volljährige Kinder in Ausbildung/Studium weiterbeziehen
Für
volljährige Kinder besteht Kindergeld-Anspruch bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, wenn das Kind:
- sich in
Schul- oder Berufsausbildung befindet (auch duales Studium)
- ein
Studium absolviert
- ein
freiwilliges soziales/ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ, BFD) ableistet
-
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wartet (max. 4 Monate Übergangszeit)
- arbeitssuchend gemeldet ist (keine Ausbildungsstelle gefunden)
Die frühere
Einkommensgrenze für volljährige Kinder (720 EUR/Monat) wurde 2012 abgeschafft und gilt nicht mehr. Das Einkommen des Kindes ist seitdem irrelevant. Die
Familienkasse sendet automatisch Aufforderungen zur Vorlage aktueller Ausbildungsnachweise – kommen Sie diesen zeitnah nach, damit das Kindergeld ohne Unterbrechung weiterläuft.
Praxistipp: Reichen Sie Semesterbescheinigungen oder Ausbildungsnachweise immer sofort nach, wenn die Familienkasse danach fragt – Verzögerungen können zu vorübergehendem Wegfall des Kindergelds führen, auch wenn der Anspruch grundsätzlich besteht.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Im Studierenden-Sekretariat oder online im Studierenden-Portal der Hochschule (kostenlos und sofort verfügbar).
Gültig: Für das jeweilige Semester (Winter-/Sommersemester).
Praxistipp: Laden Sie die Bescheinigung gleich zu Semesterbeginn herunter und reichen Sie sie sofort bei der Familienkasse ein – das verhindert Auszahlungsunterbrechungen.
Was einreichen: Ausbildungsvertrag (Berufsausbildung), aktuelle Schulbescheinigung (weiterführende Schule, Berufsschule), Bescheinigung über FSJ/FÖJ/BFD (vom Träger der Maßnahme).
Wo bekommen: Vom Ausbildungsbetrieb, der Schule oder dem FSJ-Träger.
Praxistipp: Bewahren Sie Kopien aller eingereichten Unterlagen auf – bei Rückfragen der Familienkasse haben Sie schnell Zugriff.
Kinderbonus, Kinderzuschlag und weitere Familienleistungen prüfen
Neben Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es weitere Familienleistungen:
Kinderzuschlag (KiZ): Bis zu
297 EUR/Monat pro Kind (2026) zusätzlich zum Kindergeld für Familien, deren Einkommen zwar für den eigenen Bedarf ausreicht, aber nicht für die Kinder. Antrag bei der
Familienkasse. Einkommensgeprüft – obere Grenze: Kinder müssen durch KiZ + Kindergeld aus SGB-II-Bezug herausgehalten werden.
Elterngeld/ElterngeldPlus: Ersetzt Einkommensausfall bei Kindererziehung. Kein direkter Zusammenhang mit Kindergeld, aber zeitgleich beziehbar. Maximalbetrag: 1.800 EUR/Monat (Basiselterngeld), 900 EUR/Monat (ElterngeldPlus).
Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 EUR/Jahr (2026) + 240 EUR je weiterem Kind → automatisch über
Steuerklasse II. Kein separater Antrag nötig – Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen genügt.
Praxistipp: Prüfen Sie mit dem
Kinderzuschlag-Lotsen (www.arbeitsagentur.de) in wenigen Minuten online, ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben – viele Familien mit mittlerem Einkommen erhalten diesen, ohne es zu wissen.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit (persönlich, per Post oder online). Online-Antrag unter familienportal.de verfügbar.
Kosten: Kostenlos.
Voraussetzung: Mindestens 600 EUR Bruttoerwerbseinkommen pro Monat (Eltern), Kinder unter 25 Jahren, kein SGB-II-Bezug durch KiZ+Kindergeld erreichbar.
Praxistipp: Nutzen Sie zuerst den Kinderzuschlag-Lotsen auf der Webseite der Bundesagentur – der Rechner zeigt in 5 Minuten, ob und in welcher Höhe Anspruch besteht.
📋 Grundsteuerbescheid prüfen (Grundsteuerreform 2025)
Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhalten und prüfen
Die
Grundsteuerreform ist seit
01.01.2025 in Kraft. Alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien erhalten von ihrer Gemeinde einen
neuen Grundsteuerbescheid auf Basis der reformierten Bewertung. Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig: Durch die Reform können sich die Grundsteuerbeträge im Vergleich zu früher erheblich ändern – sowohl nach oben als auch nach unten.
Was zu tun ist:
1. Neuen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde abwarten (falls noch nicht erhalten, bei Gemeinde nachfragen).
2. Bescheid auf offensichtliche Fehler prüfen (Grundstücksgröße, Wohnfläche, Eigentümerangaben korrekt?).
3. Bei Fehlern: Innerhalb von
1 Monat schriftlich
Einspruch (§355 Abs. 1 AO) beim zuständigen Finanzamt einlegen.
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung (31.01.2023) ist abgelaufen und für die meisten Eigentümer nicht mehr handlungsrelevant. Im Mittelpunkt steht jetzt der neue Bescheid.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Per Post von Ihrer Gemeinde/Stadt (meist Ende 2024 oder Anfang 2025 zugestellt).
Inhalt: Jährlicher Grundsteuerbetrag, Berechnungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz).
Zahlung: Vierteljährlich fällig (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).
Praxistipp: Vergleichen Sie den neuen Betrag mit dem alten – Änderungen sind durch die Reform möglich. Bei deutlich höherem Betrag lohnt sich eine Prüfung!
Optionale Unterlagen
Wofür: Nachvollziehen der Berechnungsgrundlage, Prüfung auf Fehler.
Praxistipp: Wenn Sie diese Bescheide noch nicht erhalten haben, ist der Prozess beim Finanzamt noch nicht abgeschlossen – Gemeinde-Bescheid folgt dann später.
Einreichen bei: Dem auf dem Bescheid genannten Finanzamt (nicht der Gemeinde).
Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§355 Abs. 1 AO).
Inhalt: 'Hiermit lege ich Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom [Datum] ein.' Begründung kann nachgereicht werden.
Kosten: Kostenlos.
Praxistipp: Nur bei konkreten Fehlern einlegen – allgemeine Unzufriedenheit mit der Höhe reicht nicht aus.
Alle erforderlichen Unterlagen und Daten zusammenstellen
Flurstücknummer und Gemarkung (aus Grundbuchauszug),
Grundstücksgröße in qm,
Bodenrichtwert zum 01.01.2022 (nächster Schritt),
Gebäudefläche/Wohnfläche in qm (aus Kaufvertrag/Bauunterlagen),
Baujahr des Gebäudes. Bei Eigentumswohnungen zusätzlich:
Miteigentumsanteil (aus Teilungserklärung). Alle Angaben beziehen sich auf Stichtag 01.01.2022.
Benötigte Unterlagen
Wofür: Ablesen von Flurstück, Gemarkung, Grundstücksgröße.
Praxistipp: Flurstück steht im Format 'Gemarkung XY, Flur 12, Flurstück 345'.
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen vom Hausbau/-kauf oder beim Bauamt.
Wichtig: Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (Keller, Balkone, Terrassen nur teilweise).
Praxistipp: Steht oft auch im Kaufvertrag. Falls nicht auffindbar: Selbst nachmessen (Grundriss zeichnen, Räume messen).
Bodenrichtwert über BORIS-Portal ermitteln
Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 über das kostenlose
BORIS-Portal Ihres Bundeslandes (z.B. BORIS Bayern, BORIS NRW). Geben Sie Ihre Adresse oder Flurstücknummer ein und lesen Sie den Wert in EUR/qm ab. Der Bodenrichtwert ist ein zentraler Wert für die Grundsteuer-Berechnung und zeigt den durchschnittlichen Quadratmeterpreis in Ihrer Lage.
Optionale Unterlagen
Wo bekommen: Beim Gutachterausschuss oder Katasteramt Ihrer Stadt/Gemeinde.
Kosten: Ca. 20-50 EUR.
Dauer: 1-2 Wochen.
Wofür: Offizieller Nachweis des Bodenrichtwerts zum 01.01.2022.
Praxistipp: Normalerweise nicht nötig - BORIS-Portal reicht völlig aus! Nur bei Problemen mit dem Portal kostenpflichtige Bescheinigung anfordern.
Grundsteuer-Erklärung über ELSTER ausfüllen und einreichen
Grundsteuer-Erklärung elektronisch über
ELSTER (www.elster.de) ein (Papierform nicht möglich). Registrieren Sie sich bei ELSTER (Zertifikat per Post nach 1 Woche). Füllen Sie die Formulare aus (je nach Bundesland unterschiedlich: Bundesmodell oder Ländermodell). Geben Sie Eigentümerdaten, Grundstücksdaten, Bodenrichtwert und Gebäudedaten ein. ELSTER führt Sie automatisch durch die richtigen Formulare.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Kostenlose Registrierung auf www.elster.de, Zertifikat per Post nach ca. 1 Woche.
Wofür: Elektronische Authentifizierung beim Finanzamt für Grundsteuer-Erklärung (Pflicht - Papierform nicht möglich!).
Praxistipp: Registrieren Sie sich rechtzeitig - Wartezeit auf Zertifikat ca. 5-10 Tage. ELSTER-Hotline 0800 589-9090 (kostenlos, Mo-Fr 8-18 Uhr) hilft bei Problemen.
Grundsteuerwertbescheid abwarten und prüfen
Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt per Post (Dauer: 6-18 Monate). Der Bescheid enthält den festgestellten Grundsteuerwert Ihres Grundstücks und die Berechnungsgrundlage. Prüfen Sie die Angaben auf Richtigkeit. Bei Fehlern: Einspruch innerhalb 1 Monat (§355 Abs. 1 AO). Wichtig: Der Grundsteuerwertbescheid ist NICHT die Grundsteuerrechnung - diese folgt in zwei weiteren Schritten.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Per Post vom Finanzamt 6-18 Monate nach Abgabe der Erklärung.
Inhalt: Grundsteuerwert in EUR (z.B. 250.000 EUR), Berechnungsgrundlage (Fläche, Bodenrichtwert, Baujahr).
Wichtig: Noch KEINE Zahlung erforderlich - nur Feststellung des Werts!
Praxistipp: Gut aufbewahren - wird für Grundstücksverkäufe oder Erbschaftsteuer benötigt.
Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid erhalten
Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt (Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag) und (2)
Grundsteuerbescheid von Ihrer Gemeinde (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = jährliche Grundsteuer). Die neue Grundsteuer gilt ab 01.01.2025 und ist vierteljährlich fällig (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.). Richten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ein, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.
Benötigte Unterlagen
Wo bekommen: Per Post vom Finanzamt nach Grundsteuerwertbescheid.
Inhalt: Grundsteuermessbetrag in EUR (z.B. 77,50 EUR/Jahr). Berechnung: Grundsteuerwert x Steuermesszahl (0,31 Promille Wohngrundstücke, 0,34 Promille Nichtwohngrundstücke).
Wichtig: Noch KEINE Zahlung - nur Zwischenschritt!
Praxistipp: Aufbewahren für Ihre Unterlagen.
Wo bekommen: Per Post von Ihrer Stadt/Gemeinde nach Grundsteuermessbescheid.
Inhalt: Jährliche Grundsteuer in EUR (z.B. 387,50 EUR/Jahr). Berechnung: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde (regional sehr unterschiedlich, z.B. 250-610%).
Zahlung: Vierteljährlich (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) ab 2025.
Praxistipp: SEPA-Lastschrift einrichten - Säumniszuschlag bei Verzug 1% pro Monat! Bei Vermietung auf Mieter als Nebenkosten umlegbar.